Erdbaumaschinen, von Radlader bis Hydraulikbagger
Radlader und Hydraulikbagger werden auf Baustellen sehr vielseitig und unter Nutzung einer Vielzahl verschiedener Anbaugeräte eingesetzt, egal ob Schaufel, Greifer oder Meißel.
Baubetriebe müssen Maschinenführer beschäftigen, die mobile Arbeitsmittel sicher, effizient und dem Zweck entsprechend verwenden.
Ein bestimmungsgemäßer Einsatz von Hydraulikbaggern und Radladern setzt voraus, dass der Maschinenführer zuverlässig und sicher die ihm übertragenen Aufgaben durchführt. Bei der Verwendung werden in der Regel unterschiedliche Arbeiten, wie z.B.
- das Ausheben von Baugruben und Gräben
- Planier- und Profilier- Arbeiten
- Transport von Baustoffen
- Heben von Lasten
- Arbeiten mit verschiedenen Anbaugeräten, teilweise unter Nutzung von Maschinensteuerungen verrichtet.
Insbesondere gehören tägliche Arbeiten, wie die In- und Außerbetriebsetzung der Maschine und regelmäßige Wartungsarbeiten, wie das Abschmieren, zu den Aufgaben des Maschinenführers.
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Unternehmen, die Erdbaumaschinen nutzen, über qualifiziertes Bedienpersonal verfügen, das in der sicheren, wirtschaftlichen und zielgerichteten Handhabung dieser Maschinen geschult ist. Der Besitz eines herkömmlichen Kraftfahrzeug-Führerscheins berechtigt nicht automatisch zur Führung von Erdbaumaschinen. Die speziellen Aufgaben wie ausheben und verfüllen von Gruben, Baustoffe zu transportieren oder mit Zangen Abrissarbeiten durchzuführen unterscheidet sich erheblich von der Verantwortung, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu lenken.
Wer darf eine Erdbaumaschine bedienen?
Hier kommen Gesetze und Verordnungen ins Spiel, die für die Ausbildung von Bedienpersonal von Flurförderzeugen eine essenziele Rolle spielen.
Diese sind:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- DGUV- Vorschrift 1
- DGUV- Vorschrift 38
- DGUV- Grundsatz 301-005
- DGUV- Regel 100-500
- DGUV- Regel 101-604
Obwohl Gesetze, Grundsätze und Verordnungen möglicherweise als mühsam empfunden werden, ist es wichtig zu bedenken, dass diese Instrumente dazu dienen, die Sicherheit von Bedienpersonal, Mitarbeitern und allen beteiligten Personen, sei es direkt oder indirekt, zu gewährleisten. Es ist unser vorrangiges Ziel, sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter abends gesund und wohlbehalten zu ihren Familien zurückkehren. Zu diesem Zweck ist die strikte Einhaltung der bestehenden Gesetze, Vorschriften und Grundsätze von entscheidender Bedeutung. Um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern, empfehlen wir folgende Schritte:
- Risikobewertung: Identifizieren Sie potenzielle Gefahren am Arbeitsplatz und bewerten Sie das damit verbundene Risiko für die Mitarbeiter.
- Schulungen und Sensibilisierung: Informieren und schulen Sie die Mitarbeiter über bestehende Risiken und vermitteln Sie ihnen, wie sie sich effektiv schützen können.
- Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA): Stellen Sie die notwendige PSA bereit und stellen Sie sicher, dass sie ordnungsgemäß verwendet wird.
- Erstellung eines Notfallplans: Entwickeln Sie einen klaren Notfallplan, den alle Mitarbeiter kennen, um im Ernstfall schnell und angemessen handeln zu können.
- Regelmäßige Inspektionen: Führen Sie regelmäßige Inspektionen durch, um sicherzustellen, dass Sicherheitsrichtlinien eingehalten und potenzielle Gefahrenquellen behoben werden.
- Förderung der Kommunikation: Fördern Sie einen offenen Austausch zwischen Mitarbeitern und Führungskräften, um potenzielle Sicherheitsbedenken frühzeitig zu erkennen und zu beheben.
- Strikte Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen: Halten Sie sich strikt an alle geltenden Gesetze, Vorschriften und Grundsätze, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden und die Sicherheit zu gewährleisten.
Es ist nicht nur wichtig, diese Maßnahmen schriftlich festzuhalten, sondern sie aktiv umzusetzen und regelmäßig zu überprüfen, um eine sichere Arbeitsumgebung dauerhaft zu gewährleisten.
In dem DGUV- Grundsatz 301-005 werden an das Bedienpersonal, welches Erdbaumaschinen bedienen möchte, folgende Voraussetzungen gestellt:
- Mindestalter 18 Jahre (Im Rahmen der Berufsausbildung dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nur unter fachlicher Aufsicht und zeitlich begrenzt Erdbaumaschinen steuern).
- Gutes Seh- und Hörvermögen
- Körperliche und geistige Eignung