Hubarbeitsbühnen-, wenn es hoch hinausgehen soll
Hubarbeitsbühnen, auch als Hubsteiger oder Teleskop-Hubarbeitsbühnen bekannt, werden überall dort eingesetzt, wo sicheres Arbeiten in großen Höhen erforderlich ist. Neben drehbaren Hubarbeitsbühnen, die sich über einen Drehkranz um 360° schwenken lassen, kommen unter anderem auch Scherenarbeitsbühnen zum Einsatz.
In zahlreichen Einsatzfeldern werden diese Arbeitsmittel gerne genutzt, da sie eine vergleichsweise einfache Handhabung ermöglichen und gleichzeitig ein hohes Maß an Sicherheit bei Arbeiten in luftiger Höhe bieten. Trotz der grundsätzlich einfachen Bedienung ereignet sich jedoch ein Großteil der Unfälle aufgrund von Fehlverhalten der Bediener. Aus diesem Grund müssen Bediener von Hubarbeitsbühnen sowohl theoretisch als auch praktisch qualifiziert sein. Zusätzlich ist vor der Inbetriebnahme eine maschinenspezifische Einweisung zwingend erforderlich.
Besonders in der Bauindustrie finden Hubarbeitsbühnen breite Anwendung. Ob bei der Montage von Lampen, Kabeln oder anderen Installationen – Hubarbeitsbühnen schaffen durch ihren Arbeitskorb ein sicheres Arbeitsumfeld. Diese Maschinen sind vorrangig dafür ausgelegt, Personen sowie Werkzeuge sicher in die Höhe zu transportieren.
Zur Verbesserung der Standsicherheit können einige Hubarbeitsbühnen mit zusätzlichen Abstützsystemen ausgestattet sein.
Qualifikationen für Bedienpersonal
Angesichts der vielfältigen Rüstzustände sowie der unterschiedlichen Einsatzbedingungen kann das Gefahrenpotenzial erheblich variieren. Vor diesem Hintergrund werden an das Bedienpersonal bestimmte Voraussetzungen gestellt, die im DGUV-Grundsatz 308-008 detailliert beschrieben sind.
Wer darf eine Hubarbeitsbühne bedienen?
Hier greifen verschiedene Gesetze und Verordnungen, die eine wesentliche Rolle bei der Ausbildung und Qualifikation von Bedienpersonal spielen. Dazu gehören unter anderem:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- DGUV Vorschrift 1
- DGUV Grundsatz 308-008
- Weitere DGUV-Grundsätze, Regeln und Informationen
Auch wenn Gesetze, Vorschriften und Grundsätze mitunter als aufwendig oder mühsam empfunden werden, verfolgen sie ein klares Ziel: den Schutz von Bedienpersonal, Mitarbeitenden und allen beteiligten Personen – direkt oder indirekt. Oberstes Ziel ist es, dass alle Beschäftigten ihre Arbeit sicher verrichten und abends gesund zu ihren Familien zurückkehren.
Die konsequente Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist daher von zentraler Bedeutung. Zur nachhaltigen Verbesserung der Arbeitssicherheit werden folgende Maßnahmen empfohlen:
- Risikobewertung: Ermittlung potenzieller Gefahren und Bewertung der Risiken für die Beschäftigten.
- Schulungen und Sensibilisierung: Regelmäßige Unterweisungen zu Risiken und Schutzmaßnahmen.
- Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung (PSA): Sicherstellung der Verfügbarkeit und korrekten Nutzung.
- Erstellung eines Notfallplans: Entwicklung und Kommunikation klarer Handlungsanweisungen für den Ernstfall.
- Regelmäßige Inspektionen: Überprüfung von Arbeitsmitteln und Sicherheitsmaßnahmen.
- Förderung der Kommunikation: Offener Austausch zwischen Mitarbeitenden und Führungskräften.
- Strikte Einhaltung gesetzlicher Vorgaben: Vermeidung rechtlicher Konsequenzen und Gewährleistung eines sicheren Arbeitsumfeldes.
Diese Maßnahmen sollten nicht nur dokumentiert, sondern aktiv umgesetzt und regelmäßig überprüft werden.
Voraussetzungen gemäß DGUV-Grundsatz 308-008
Für Bedienpersonal, das Hubarbeitsbühnen eigenständig bedienen möchte, gelten folgende Voraussetzungen:
- Mindestalter: 18 Jahre
(Jugendliche unter 18 Jahren dürfen Hubarbeitsbühnen im Rahmen der Berufsausbildung nur unter fachlicher Aufsicht und zeitlich begrenzt bedienen.) - Gutes Seh- und Hörvermögen
- Körperliche und geistige Eignung
Die körperliche Eignung sollte durch einen Betriebsmediziner festgestellt werden. Da Hubarbeitsbühnen häufig in Höhen von mehr als 4 Metern eingesetzt werden, ist es sinnvoll, das Bedienpersonal arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen:
Diese Untersuchungen tragen maßgeblich zur Betriebssicherheit bei.