Gabelstapler – unverzichtbare Kraftpakete im innerbetrieblichen Transport
Gabelstapler zählen zu den unverzichtbaren Arbeitsmitteln im industriellen und handwerklichen Umfeld. Sie haben sich insbesondere in Lagern, Produktionsstätten, Transportunternehmen sowie in anderen innerbetrieblichen Einsatzbereichen als zentrale Transport- und Umschlaggeräte etabliert. Ihre Hauptaufgabe besteht im Aufnehmen, Heben, Stapeln und Transportieren von Waren.
Der sichere und wirtschaftliche Einsatz von Flurförderzeugen setzt voraus, dass Unternehmen ausschließlich qualifiziertes und unterwiesenes Bedienpersonal einsetzen. Der Besitz eines herkömmlichen Kraftfahrzeug-Führerscheins berechtigt nicht automatisch zum Führen eines Gabelstaplers. Die Anforderungen an das Bedienen von Flurförderzeugen unterscheiden sich erheblich vom Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr.
Besondere Gefährdungen beim Einsatz von Gabelstaplern
Die Bauweise von Gabelstaplern bringt spezifische Risiken mit sich. Dazu zählen insbesondere:
- Lenkachse im hinteren Bereich, was ein ungewohntes Lenkverhalten verursacht
- Freie Lastaufnahme vor dem Bedienpersonal
- Bewegliche Komponenten wie Hubmast, der gehoben, gesenkt sowie vor- und zurückgeneigt werden kann
Diese Faktoren können bei unsachgemäßer Bedienung zu erheblichen Gefährdungen für das Bedienpersonal, andere Mitarbeiter und unbeteiligte Dritte führen. Aus diesem Grund bestehen klare Anforderungen an Ausbildung, Eignung und Unterweisung des Bedienpersonals.
Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr
Soll ein Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden, ist zusätzlich zum allgemein bekannten Staplerschein eine Fahrerlaubnis gemäß § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) erforderlich. Dabei wird zwischen Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand und solchen ohne Fahrstand unterschieden.
Arten von Flurförderzeugen
Je nach Einsatzbereich kommen unterschiedliche Bauarten von Flurförderzeugen zum Einsatz:
- Frontstapler (Gegengewichtsstapler)
Am häufigsten eingesetzte Bauform in Lagern und Betriebsstätten - Schubmaststapler
Kompakte Bauweise, große Hubhöhen (bis ca. 10 m), ideal für Hochregallager - Vierwege-Gabelstapler
Ähnlich dem Schubmaststapler, Räder können im Stand um 90° gedreht werden - Querstapler (Seitenstapler)
Seitliche Lastaufnahme, besonders geeignet für lange Güter - Kommissionierstapler
Bedienperson steht auf einer Plattform zwischen Steuereinheit und Ladung; teilweise mit Hubfunktion für Arbeiten in Regalen - Mitgängerflurförderzeuge
Meist elektrisch-hydraulische Hubwagen, bei denen die bedienende Person neben dem Gerät läuft
Rechtliche Grundlagen – Wer darf ein Flurförderzeug bedienen?
Die Ausbildung und der Einsatz von Bedienpersonal für Flurförderzeuge werden durch folgende Gesetze, Vorschriften und Grundsätze geregelt:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- DGUV Vorschrift 1
- DGUV Vorschrift 68
- DGUV Grundsatz 308-001
Diese Regelwerke dienen dem Schutz des Bedienpersonals, der übrigen Beschäftigten sowie unbeteiligter Personen. Ziel ist es, Arbeitsunfälle zu vermeiden und eine sichere Arbeitsumgebung zu schaffen.
Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit
Zur nachhaltigen Erhöhung der Sicherheit beim Einsatz von Flurförderzeugen sind folgende Maßnahmen umzusetzen:
- Risikobewertung
Identifikation und Bewertung möglicher Gefährdungen - Schulungen und Sensibilisierung
Regelmäßige Unterweisungen zu Gefahren und Schutzmaßnahmen - Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Bereitstellung und konsequente Nutzung - Notfallplanung
Klare Abläufe für den Ernstfall festlegen - Regelmäßige Inspektionen
Kontrolle von Fahrzeugen, Arbeitsmitteln und Arbeitsabläufen - Förderung der Kommunikation
Offener Austausch zwischen Mitarbeitern und Führungskräften - Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen
Konsequente Umsetzung aller relevanten Vorschriften
Diese Maßnahmen müssen nicht nur dokumentiert, sondern aktiv umgesetzt und regelmäßig überprüft werden, um dauerhaft sichere Arbeitsbedingungen zu gewährleisten.
Voraussetzungen für Bedienpersonal (DGUV Grundsatz 308-001)
Personen, die Flurförderzeuge bedienen möchten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Mindestalter: 18 Jahre
(Jugendliche unter 18 Jahren nur im Rahmen der Berufsausbildung, unter fachlicher Aufsicht und zeitlich begrenzt) - Gutes Seh- und Hörvermögen
- Körperliche und geistige Eignung
Die körperliche Eignung sollte durch einen Betriebsmediziner festgestellt werden. Da Kommissionier- und Hochregalstapler häufig in Höhen von mehreren Metern eingesetzt werden, ist es sinnvoll, das Bedienpersonal arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen:
Diese Untersuchungen tragen maßgeblich zur Betriebssicherheit bei.
Qualifizierungsstufen für Flurförderzeuge
Die Qualifizierung des Bedienpersonals gliedert sich in drei Stufen:
- Stufe 1 – Allgemeine Qualifizierung
Grundausbildung für Flurförderzeuge - Stufe 2 – Zusatzqualifizierung
Für spezielle Bauarten, z. B. Schubmast-, Seiten-, Dreiseitenstapler - Stufe 3 – Betriebliche Unterweisung
Einweisung in betriebsspezifische Gegebenheiten und Einsatzbedingungen